Zu dem neuen Gerichtsverfahren zu dieser umstrittenen Thematik war es gekommen, da ein Glücksspielanbieters mit Lizenz in Malta den Antrag bei Gericht gestellt hatte, die geltende Rechtsprechung zu überprüfen. Dem Anbieter wurde es untersagt, Online Glücksspiele in Deutschland anzubieten und dieses so deutschen Spielern zugänglich zu machen. Dem Antragsteller wurde im Februar des Jahres 2015 durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (kurz LABO) die das Anbieten und Abhalten von Glücksspielen im Internet im Land Berlin verboten und so untersagt.
Darüber hinaus stellte die LABO weitere Forderungen an den mit maltesischer Lizenz ausgestatteten Anbieter von Glücksspielen im Internet. So sollten die Spieler über ihren Aufenthaltsort befragt werden und die Teilnahme deutscher Spieler nur ermöglicht werden, wenn die Rechtslage des Aufenthaltsorts dies eindeutig zulässt. Zudem sollten aktive Spielteilnahme aus dem Bundesland Berlin durch die Umsetzung geeigneter technischer Schutzmethoden unterbunden werden.
Eilantrag des Casinos vor Gericht
Gegen diese Einschränkungen und Forderungen legte der Anbietet mit einem Eilantrag vor Gericht Widerspruch ein. Nach Ansicht des Glücksspielanbieters sei das Verbot des Landes Berlin von Online Glücksspiel nicht rechtens, da es zum einen bereits zahlreiche Anbieter auf dem deutschen Glücksspielmarkt gäbe, die ihr Angebot in Deutschland im Internet anbieten dürfen. Und zum anderen verfüge die Firma über eine gültige Lizenz zum Glücksspiel aus Malta sowie eine Genehmigung des Bundeslandes Schleswig-Holstein, womit das Verbot eigentlich europäischem Recht widerspricht.
Der Eilantrag wurde jedoch von der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass sich der Antragsteller nicht auf Genehmigungen aus Malta und aus Schleswig-Holstein berufen könnte und die Untersagung als verhältnismäßig eingestuft wurde. Zudem rechtfertige die gemeinsam verabschiedete Leitlinie der Länder ein Vorgehen gegen einzelne Anbieter. Zunächst werde gegen die größten und damit umsatzstärksten Anbieter von Casino- und Pokerspielen vorgegangen. Das übergeordnete Ziel ist eine einheitliche Vollzugspraxis und dieses sei daher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.